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Historisches Fachwerkhaus mit Satteldach im Abendlicht

Energieausweis bei Denkmalschutz: ab 2027 gilt die Pflicht auch für Baudenkmäler

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zum 31. Dezember 2026 brauchen Eigentümer eines Baudenkmals beim Verkauf oder bei der Vermietung keinen Energieausweis.
  • Ab dem 1. Januar 2027 fällt diese Ausnahme weg. Dann gilt die Ausweispflicht auch für Baudenkmäler und für Gebäude in einem geschützten Ensemble.
  • Der Energieausweis löst keine Sanierungspflicht aus. Bei Denkmälern darf von den energetischen Anforderungen weiterhin abgewichen werden, wenn Substanz oder Erscheinungsbild sonst leiden.
  • Für Förderung ist eine energetische Berechnung ohnehin Pflicht, etwa für das KfW-Effizienzhaus Denkmal oder für BAFA-Einzelmaßnahmen am Denkmal.
  • Wer 2027 verkaufen oder neu vermieten will, sollte den Ausweis rechtzeitig beauftragen und dabei gleich den Sanierungsbedarf bewerten lassen.
Für Baudenkmäler galt beim Energieausweis lange eine Sonderregel: Wer ein denkmalgeschütztes Haus verkaufte oder vermietete, musste keinen Ausweis vorlegen. Diese Ausnahme läuft aus. Mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes, das seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt, ändern sich zum 1. Januar 2027 die Regeln für Energieausweise. Baudenkmäler werden darin nicht mehr ausgenommen.
Dieser Beitrag erklärt, was bis Ende 2026 gilt, was sich ab 2027 ändert, wann Sie beim Denkmal ohnehin eine energetische Bewertung brauchen und warum der Ausweis keine Pflicht zur Dämmung bedeutet. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Braucht ein Baudenkmal heute einen Energieausweis?

Bis zum 31. Dezember 2026 nein, jedenfalls nicht für Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing. § 79 Absatz 4 GModG schließt die Pflichten zur Ausstellung, Vorlage, Übergabe und zum Aushang bei Baudenkmälern ausdrücklich aus.
Als Baudenkmal gilt dabei nicht nur das Einzeldenkmal. Das Gesetz spricht von einem nach Landesrecht geschützten Gebäude oder einer geschützten Gebäudemehrheit. Damit sind auch Häuser erfasst, die zu einem Ensemble nach Artikel 1 Absatz 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes gehören, selbst wenn sie für sich genommen kein Denkmal wären.
Unabhängig davon gilt die Ausweispflicht schon heute, wenn ein Denkmal neu errichtet oder grundlegend geändert wird und dabei eine energetische Berechnung des ganzen Gebäudes erfolgt.

Was gilt für Immobilienanzeigen?

Pflichtangaben in einer Verkaufs- oder Mietanzeige sind nur zu machen, wenn ein Energieausweis vorliegt. Eine eigene Denkmalausnahme gibt es an dieser Stelle nicht. Haben Sie also freiwillig einen Ausweis erstellen lassen, gehören die Kennwerte auch beim Denkmal in die Anzeige.
Historische Häuserzeile mit Lüftlmalerei in einer oberbayerischen Altstadt, typisches Denkmalensemble

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?

Die Reform ersetzt die Ausnahmeregel vollständig. Ausgenommen bleiben dann nur noch kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche und bestimmte Gebäude der Landesverteidigung. Baudenkmäler stehen nicht mehr in der Liste. Die Änderung steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, Artikel 2.
  1. Verkauf und Vermietung: Wer ein Baudenkmal ab 2027 verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast, muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen und ihn nach Vertragsschluss übergeben.
  2. Vertragsverlängerung: Neu ist, dass die Pflicht auch bei der Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags greift.
  3. Digitaler Ausweis: Energieausweise werden künftig digital und maschinenlesbar ausgestellt, auf Wunsch zusätzlich auf Papier.
  4. Anzeigen: Die Pflichtangaben werden erweitert, unter anderem um die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und den wesentlichen Energieträger.
Für vermietete Denkmäler und für Eigentümer, die einen Verkauf planen, ist das die wichtigste Änderung der Reform. Ein vor 2027 ausgestellter Ausweis bleibt verwendbar, in Anzeigen gelten für ihn die bisherigen Pflichtangaben weiter.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Für Wohngebäude bleibt grundsätzlich die Wahl. Der Verbrauchsausweis beruht auf den Heizkosten der letzten Jahre und ist günstig, sagt beim Denkmal aber wenig: Ein sparsam beheiztes, teilweise leerstehendes Haus sieht darin besser aus, als es ist. Der Bedarfsausweis berechnet das Gebäude aus Bauteilen und Anlagentechnik. Er ist teurer, aber die bessere Grundlage, wenn später saniert oder Förderung beantragt werden soll. Für Nichtwohngebäude ist bei Verkauf und Vermietung ab 2027 nur noch der Bedarfsausweis zulässig.

Muss ich mein Denkmal dann sanieren?

Nein. Der Energieausweis beschreibt den Zustand eines Gebäudes, er verpflichtet zu keiner Maßnahme. Die Modernisierungsempfehlungen darin sind Empfehlungen.
Wird am Denkmal tatsächlich saniert, gilt weiterhin § 105 GModG: Von den energetischen Anforderungen darf abgewichen werden, wenn ihre Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder unverhältnismäßig teuer wäre. Diese Regel hat die Reform nicht angetastet. Die Abstimmung läuft in Bayern über die Untere Denkmalschutzbehörde, fachlich beteiligt ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.
In der Praxis heißt das: Eine Außendämmung an einer Sichtfachwerkfassade wird es selten geben, eine Innendämmung im Altbau oder die Ertüchtigung historischer Fenster dagegen oft. Was für die Fenster gilt, haben wir im Beitrag Fenster im Denkmal zusammengefasst.

Wo steht, ob mein Haus ein Denkmal ist?

Im Bayerischen Denkmal-Atlas, der Online-Fassung der Denkmalliste des Landesamts. Dort sind Einzeldenkmäler und Ensembles verzeichnet. Die Eintragung ist allerdings nur nachrichtlich: Geschützt ist ein Gebäude, weil es die Denkmaleigenschaft erfüllt, nicht weil es in der Liste steht. Im Zweifel gibt die Untere Denkmalschutzbehörde Auskunft.
Historisches Holzfenster mit Sprossen und alten Fensterläden in einer weiß verputzten Fassade

Wann brauche ich beim Denkmal ohnehin eine energetische Berechnung?

Immer dann, wenn Sie Förderung für die Sanierung beantragen. Beide großen Programme verlangen eine Bilanzierung durch Fachleute, die für Denkmäler eigens zugelassen sind.
  • KfW-Effizienzhaus Denkmal (Programm 261): Der Primärenergiebedarf darf höchstens 160 Prozent des Referenzgebäudes betragen. Gefördert wird mit einem Kredit bis 150.000 Euro je Wohneinheit und einem Tilgungszuschuss. Zuständig ist ein Energieeffizienz-Experte mit Denkmalqualifikation.
  • BAFA-Einzelmaßnahmen: Für Baudenkmale gelten abgesenkte Anforderungen, für eine Außenwand etwa ein U-Wert von 0,45 statt 0,20. Zugelassen sind ausschließlich Sachverständige der Kategorie Denkmal. Die Abstimmung mit der Denkmalbehörde ist nachzuweisen.
  • Individueller Sanierungsfahrplan: Er bringt bei Einzelmaßnahmen einen Bonus von 5 Prozentpunkten, seit Juli 2026 aber erst ab einer förderfähigen Investition von 30.000 Euro.
Wer ab 2027 ohnehin einen Energieausweis braucht und eine Sanierung erwägt, sollte beides zusammen denken. Die Bestandsaufnahme für einen individuellen Sanierungsfahrplan liefert fast alle Daten, die ein Bedarfsausweis braucht. Einen Überblick über die Programme gibt unser Beitrag zur Förderung für die Sanierung.

Was kostet ein Energieausweis?

Ein Verbrauchsausweis ist teilweise schon für unter 100 Euro zu haben, meist ohne Besichtigung. Ein Bedarfsausweis mit Aufnahme vor Ort liegt am Markt grob zwischen 300 und 800 Euro. Beim Denkmal ist eher mit dem oberen Bereich zu rechnen, weil Wandaufbauten, Holzbalkendecken und historische Fenster selten in Standardtabellen passen und vor Ort erfasst werden müssen. Die Kosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.

Fazit

Die Schonfrist für Baudenkmäler endet am 31. Dezember 2026. Wer danach verkauft oder vermietet, braucht einen Energieausweis wie jeder andere Eigentümer. Eine Pflicht zur Sanierung folgt daraus nicht, und die Ausnahmen für Substanz und Erscheinungsbild bleiben bestehen. Sinnvoll ist ein Bedarfsausweis, der gleich als Grundlage für eine mögliche Sanierung und Förderung taugt. Wie wir Denkmalsanierungen von der Abstimmung mit der Behörde bis zur Bauleitung begleiten, lesen Sie auf unserer Seite Architekt für Denkmalschutz.
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