Ein großer steuerlicher Vorteil besteht darin, dass nicht nur die normalen Gebäudekosten, sondern vor allem die Sanierungskosten abgesetzt werden können.
Absetzbar sind insbesondere:
• Restaurierung der Fassade
• Erneuerung der historischen Fenster
• Sanierung von Dach, Decken, tragenden Bauteilen
• Modernisierung im Rahmen des Denkmalschutzes
• Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Optik
• Technische Modernisierung, sofern sie denkmalrechtlich erforderlich ist
• Innenausbau, sofern Bestandteil der denkmalpflegerischen Zielsetzung
Nicht absetzbar:
• Außenanlagen ohne Denkmalbezug
• Carports, Garagen, Neubauteile
• Reine Schönheitsreparaturen
Viele Eigentümer unterschätzen, wie weitreichend die Anerkennung der Sanierungskosten sein kann – denn in der Regel werden fast alle baulichen Maßnahmen als „erforderlich“ eingestuft, wenn sie im Denkmal-Konzept vorgesehen sind.