AfA (Absetzung für Abnutzung) bei Denkmälern: So profitieren Eigentümer wirklich
von Jürgen Neumeier in Blog gepostet am 18/01/2026
Das Wichtigste in Kürze
- Die AfA für Denkmäler ermöglicht deutlich höhere Abschreibungen als bei normalen Immobilien.
- Sowohl Sanierungskosten als auch teilweise Gebäudekosten können steuerlich geltend gemacht werden.
- Eigennutzer und Vermieter profitieren unterschiedlich: Vermieter stärker bei der regulären AfA, Eigennutzer durch Sonder-AfA.
- Voraussetzung: Die Immobilie muss offiziell als Denkmal anerkannt sein und die Maßnahmen müssen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
- Die AfA verteilt die Sanierungskosten über 12 Jahre – 8 Jahre je 9 %, 4 Jahre je 7 %.
- Für vermietete Denkmäler gibt es zusätzlich die lineare AfA von 2,5 % bzw. 2 %.
- Denkmalimmobilien sind steuerlich attraktiv, verlangen aber eine sorgfältige Planung und hochwertige Sanierungsumsetzung.
Warum die AfA Denkmal besonders ist
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ist ein zentrales Instrument der Steueroptimierung bei Immobilien. Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, kann die Anschaffungs- und Herstellungskosten über eine bestimmte Nutzungsdauer abschreiben – normalerweise über 50 Jahre mit 2 % pro Jahr.
Bei Denkmälern sieht die Situation völlig anders aus:
• Die Abschreibung ist deutlich höher,
• gilt zusätzlich zu weiteren Fördermöglichkeiten,
• und betrifft speziell die Sanierungskosten, die bei denkmalgeschützten Gebäuden oft erhebliche Summen ausmachen.
Der Gesetzgeber möchte damit die Erhaltung historisch wertvoller Bausubstanz fördern. Deshalb ist die AfA Denkmal eine der attraktivsten steuerlichen Förderungen überhaupt.
Rechtliche Grundlagen der Denkmalabschreibung
Die Denkmal-AfA basiert auf zwei zentralen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes:
• § 7i EStG – für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen
• § 10f EStG – für selbstgenutzte Denkmäler
• Zusätzlich: § 7 Abs. 4 EStG – regelt die lineare AfA für vermietete Immobilien
Wichtig ist:
Die steuerliche Förderung gibt es nur, wenn die Immobilie offiziell als Baudenkmal eingestuft ist und alle Sanierungsmaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden.
Welche Kosten sind bei der Denkmal-AfA absetzbar?
Ein großer steuerlicher Vorteil besteht darin, dass nicht nur die normalen Gebäudekosten, sondern vor allem die Sanierungskosten abgesetzt werden können.
Absetzbar sind insbesondere:
• Restaurierung der Fassade
• Erneuerung der historischen Fenster
• Sanierung von Dach, Decken, tragenden Bauteilen
• Modernisierung im Rahmen des Denkmalschutzes
• Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Optik
• Technische Modernisierung, sofern sie denkmalrechtlich erforderlich ist
• Innenausbau, sofern Bestandteil der denkmalpflegerischen Zielsetzung
Nicht absetzbar:
• Außenanlagen ohne Denkmalbezug
• Carports, Garagen, Neubauteile
• Reine Schönheitsreparaturen
Viele Eigentümer unterschätzen, wie weitreichend die Anerkennung der Sanierungskosten sein kann – denn in der Regel werden fast alle baulichen Maßnahmen als „erforderlich“ eingestuft, wenn sie im Denkmal-Konzept vorgesehen sind.
NEUMEIER NIKLAS
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