Die sogenannte Sanierungspflicht ergibt sich aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit dem 29. Juli 2026 das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst hat. Die Nachrüstpflichten selbst bestehen unverändert fort. Sie verpflichten Eigentümer, bestimmte energetische Maßnahmen an bestehenden Gebäuden umzusetzen: vor allem die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie den Austausch von Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind. Diese Verpflichtungen greifen insbesondere bei einem Eigentümerwechsel, wobei der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für die Umsetzung hat.
Die Sanierungspflicht betrifft sowohl Einfamilienhäuser als auch Mehrfamilienhäuser. Gerade bei Mehrfamilienhäusern sind die Anforderungen umfassender, da dort größere Flächen, mehrere Wohneinheiten und eine komplexere Gebäudetechnik zu berücksichtigen sind. Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert nach dem Bußgeldparagrafen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. In der Praxis werden Bußgelder allerdings selten und meist in deutlich geringerer Höhe verhängt.